Libysche Gesetze und Verordnungen
Das libysche Rechtssystem ist in einigen Punkten nur schwer vergleichbar mit dem deutschen System. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wird in jedem Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes empfohlen.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit haben auch Ausländer Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Prozesskostenhilfe ist nicht bekannt. Es existiert zwar eine Gebührenregelung für Anwälte, in vielen Fällen wird jedoch ein festes Honorar außerhalb der Gebührenordnung vereinbart (insbesondere bei Ausländern). Andere Institutionen der Rechtsverfolgung gibt es nicht.
Das Einkommensteuergesetz
Gesetz Nr. 11/1372 vom 06. März 2004. Besteuerung natürlicher Personen und inländischer Gesellschaften sowie ausländischer Zweigniederlassung; verschiedene Einkunftsarten mit den jeweiligen Steuersätzen; Steuerbefreiungen und -freibeträge Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben; Steuerperiode und -erfassung; Rechtschutz; territorialer Anwendungsbereich.
Stempelsteuergesetz
Gesetz Nr. 12/1372 vom 06. März 2004. Besteuerung gewisser rechtsgeschäftlicher Transaktionen, Registrierungen, Veröffentlichungen und anderer Dokumente; Steuerbemessungsgrundlage und -sätze; Steuererhebung; Steuerbefreiungen.
Arbeitsrecht
General People's Committee for Service Affairs: Decision No. 25/2000 (1430) for Organizing Certain Procedures for Employment of Non-Libiyan Manpower; in Kraft seit dem 29. April 2000. Inhalt: Voraussetzungen für Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für in Libyen tätige Ausländer.
Verordnung des Allgemeinen Volkskongresses über das Einfuhrverfahren
General People’s Committee Decision No. 242/1429 (1999) Stipulating Provisions Regulating the Import and Distribution of Goods, veröffentlicht in Al-Jamahiriya Nr. 2832 vom 9. August 1999. Inhalt u.a.: Regelung des ab 1999 geltenden Importverfahrens nebst vier Warenlisten, für die unterschiedliche Regeln (insbesondere auch Preis- und Devisenregeln) gelten.
Rechtsgrundlagen, Erdölförderung
The Legal Framework of the Libyan Petroleum Industry, Ausarbeitung einer libyschen Anwaltskanzlei (April 1999). Darstellung des Inhalts des Gesetzes Nr. 25/1955 in der Fassung des Gesetzes Nr. 3/1983 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen sowie der Verordnung Nr. 10/1979 über die Neuorganisation der National Oil Corporation (NOC). Des weiteren Darstellung von Konzessionen, Participation Agreements, Joint-Venture-Verträgen, Exploration and Production Sharing Agreements (EPSA) und Hinweise auf den seit 1996 von einer Kommission unter Federführung des Secretary of Energy (Energieministers) erarbeiteten Entwurf eines neuen Erdölgesetzes.
Registrierung von Zweigniederlassungen
Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel, Abteilung Handels- und Gesellschaftsregistrierung, über das Verfahren, die Voraussetzungen und die vorzulegenden Dokumente für die Registrierung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Libyen. In Kraft seit September 1998.
Regeln über die Ausübung von Importaktivitäten
Verordnung Nr. 15/1425 des Volkskomitees (Ministeriums) für Planung, Wirtschaft und Handel; in Kraft seit Juli 1995. Inhalt: Beschränkung der Einfuhr von Waren durch Importgesellschaften auf jeweils eine bestimmte Warengruppe. Festlegung von 15 Warengruppen. Pflicht von Importgesellschaften, die langlebige Güter einführen, für Ersatzteile und Instandhaltung zu sorgen. Verordnung Nr. 68/1991 außer Kraft gesetzt.
Investitionsrecht
Act No. 5 of 1426 for Encouraging Investment of Foreign Capitals. In Kraft seit 1997. Inhalt u.a.: Sachlicher Geltungsbereich (alles außerhalb der Ölindustrie), Voraussetzungen ausländischer Kapitalanlagen, Schutz vor Enteignung oder Nationalisierung, Vergünstigungen für Investoren, Streitbeilegung, Vergünstigungen für ausländische Investitionen.
Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge
Verordnung Nr. 252 von 1996 "on Certain Provisions related to International Cooperations", veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 22 vom 3. November 1996. In Kraft mit Veröffentlichung. Aufhebung der Verordnungen Nr. 160/1996 und Nr. 163/1996. Inhalt u.a.: Errichtung eines "Committee on International Coopertion" unter dem Vorsitz des Aussenministers. Das Komitee hat eine Art Rahmenkompetenz für den gesamten Bereich der bilateralen und multilateralen Aussenwirtschaftsbeziehungen. Es soll Empfehlungen für den Abschluß von Verträgen mit ausländischen Unternehmen und Organisationen sowie für Schuldentilgungspläne geben (Art. 2 Nr. 17). Ein Unterkomitee unter dem Vorsitz des Finanzministers bearbeitet technische Einzelheiten der Schuldenregulierung; Kontrolle der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand (Art. 5).
Der vollständige Gesetzestext kann u.a. auch in englischer Sprache bei der Bundesagentur für Aussenwirtschaft (Bfai) angefordert werden.